Urteil des EuGH vom 29.07.2019

Urteil des EuGH am 29. Juli 2019 gegen die Fashion ID GmbH & Co.KG wegen Facebook Like Button

In einem wegweisenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Der Einsatz von Facebooks „Gefällt mir“-Schaltfläche und andere Plugins, Online-Marketing- und Tracking-Tools darf nur nach Einwilligung des Besuchers erfolgen. Zusätzlich bedarf es vollständiger Datenschutzinformationen.

Gerichtsbeschluss Hammer
EuGH Urteil vom 29. Juli 2019

Das Bedeutet: Die Opt-In-Pflicht für Cookies gilt und ist abmahnbar.

Das Urteil fiel in einem Prozess zwischen dem Webseitenbetreiber von Fashion ID und der Verbraucherzentrale NRW.

Der Vorwurf:
„Es seien personenbezogene Daten der Besucher der Website ohne deren Einwilligung und unter Verstoß gegen die Informationspflichten nach den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten an Facebook Ireland übermittelt worden.“

Bis zu diesem Urteil war es noch umstritten, ob der Einsatz von Social-Media-Plugins, Videos, Tracking Tools usw. eine vorher eingeholte Einwilligung des Nutzers bedarf. Mit dem Urteil des EuGH ist diese Frage jetzt eindeutig beantwortet.

Cookie-Opt-In-Banner werden zur Pflicht

Zusätzlich zur Einwilligung müssen Besucher über die eingesetzten Verfahren informiert werden. Datenschutzerklärungen müssen daher alle eingesetzten Dienste umfassen, betont der EuGH.

Wichtig:

  • Cookie Opt-In Lösungen werden zur Pflicht
  • Webseiten-Betreiber müssen vor dem Einsatz von Social-Media-Plugins, Videos, Tracking- und Onlinemarketing-Tools die Einwilligung ihrer Besucher einholen
  • Besucher müssen über alle eingesetzten Dienste umfassend informiert werden (etwa in der Datenschutzerklärung)
  • Einwilligungspflicht gilt für Unternehmen und Private

Wann ist diese Mail für Sie relevant?

Wenn Sie auf Ihren Webseiten Social Plugins, Videos, Tracking- und Onlinemarketing-Tools einsetzen, die Daten der Websitebesucher erheben und extern verarbeiten. Beispiele für die typischen Dienste, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in diese Regelung fallen: Google Analytics, Google Webfonts, YouTube-Videos, Facebook Pixel, Facebook Gefällt-mir-Button, Google Maps usw.

Was muss nun gemacht werden?

Sie müssen zukünftig eine vorherige Einwilligung der Nutzer einholen. D.h. Cookie-Opt-In-Banner sind zwingend umzusetzen. Erst mit erteilter Einwilligung dürfen die Dienste aktiv werden. Die Websitebesucher müssen über die eingesetzten Dienste informiert werden, dies erfolgt über die Datenschutzerklärung der Homepage.